Seit dem 01. Juni 1998 gelten die neuen Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Mit den neuen Richtlinien soll erreicht werden, dass die Ergebnisse der Einstufungen nunmehr bundesweit einheitlich durchgeführt werden. Unterschiedliche Begutachtungsergebnisse, die in der Vergangenheit zu starker Kritik an den bisherigen Einstufungsergebnissen geführt haben, sollen so vermieden werden. Wesentlicher Bestandteil der neuen Richtlinien sind sog. Zeitkorridore, die den Mitarbeitern des MDK als Orientierung dienen. Die gesetzlichen Grundlagen zu den Einstufungen der Pflegebedürftigkeit gelten natürlich weiterhin.
Hierunter fallen die Pflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und /oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen, wobei hiervon mindestens 46 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.
Hierunter fallen die Pflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss täglich 3 Stunden betragen, wobei hiervon mehr als 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Hierunter fallen die Pflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 5 Stunden betragen, wobei hiervon mehr als 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. Gemäß § 36 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härtefällen, bspw. wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss, zusätzliche Pflegesachleistungen (bis zu 1.875,00 €) gewähren.
Wichtig: Die oben genannten Zeitwerte bemessen sich nach der "Laienpflege". Gemeint ist der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person, für die erforderlichen Hilfeleistungen benötigt.
Mit den Zeitorientierungswerten ("Zeitkorridore") soll erreicht werden, dass jeder Mitarbeiter des MDK auf die gleiche Ausgangsbasis zurückgreift. Unterschiede in der Begutachtung sollen so vermieden werden. Die Zeitkorridore sind keine verbindlichen Vorgaben. Von den Zeitwerten kann der Gutachter des MDK abweichen. Er muss diese Abweichungen jedoch einzeln begründen. Gemeint sind auch hier wiederum die Zeiten, die ein Laie für die erforderliche Pflege benötigen würde. Wichtig: Die Vor- und Nachbereitung zu den einzelnen Verrichtungen ist bei den Zeitorientierungswerten berücksichtigt.
Doch nun zu den Zeitkorridoren im einzelnen:
| Art | Zeit in Minuten |
| Ganzwäsche | 20 - 25 |
| Teilwäsche Oberkörper | 8 - 10 |
| Teilwäsche Unterkörper | 12 - 15 |
| Teilwäsche Hände/Gesicht | 1 - 2 |
| Duschen | 15 - 20 |
| Baden | 20 - 25 |
| Zahnpflege | 5 |
| Rasieren | 5 - 10 |
| Wasserlassen (mit Intimhygiene) | 2 - 3 |
| Stuhlgang (inkl. Intimhygiene) | 3 - 6 |
| Richten der Bekleidung | 2 |
| Wechseln von Windeln nach Wasserlassen | 4 - 6 |
| Wechseln von Windeln nach Stuhlgang | 7 - 10 |
| Wechsel kleiner Vorlagen | 1 - 2 |
| Wechseln/Entleeren des Urinbeutels | 2 - 3 |
| Wechseln/Entleeren des Stomabeutels | 3 - 4 |
| Art | Zeit in Minuten |
| mundgerechtes Zubereiten einer Hauptmahlzeit | 2 - 3 |
| Essen von Hauptmahlzeiten incl. Trinken | 15 - 20 |
| Art | Zeit in Minuten |
| Einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett gehen | 2 - 3 |
| Gehen | reale Zeit |
| Stehen (Transfer ) | 1 |
| Treppensteigen | reale Zeit |
| Verlassen /Wiederaufsuchung d. Wohnung | reale Zeit |
| Umlagern | 2 - 3 |
| Art | Zeit in Minuten |
| Ankleiden gesamt | 8 - 10 |
| Ankleiden Oberkörper/Unterkörper | 5 - 6 |
| Entkleiden gesamt | 4 - 6 |
| Entkleiden Oberkörper/Unterkörper | 2 - 3 |
Gründe für ein Überschreiten der Zeitkorridore
Der Personenkreis der psychisch Kranken und der geistig Behinderten soll besonders berücksichtigt werden. Hier ist davon auszugehen, dass bei den meisten Verrichtungen eine Überschreitung der Zeitkorridore zu erwarten ist. Dies müssen die Gutachter des MDK berücksichtigen.
Ferner gibt es sogenannte allgemeine Erschwernisfaktoren, die zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt bspw. ein Körpergewicht über 80 kg oder Fehlstellungen der Extremitäten.
Bei den einzelnen Verrichtungen sind sog. spezielle pflegeerschwerende Faktoren zu berücksichtigen. Hierunter fallen bspw. bei der Darm- und Blasenentleerung das Vorliegen chronischer Diarrhöe, bei der Aufnahme der Nahrung Schluckstörungen des Pflegebedürftigen oder beim Umlagern das Vorliegen eines Dekubitus.
All diese Faktoren begründen einen Zeitaufwand über den Zeitkorridor hinaus, der vom MDK berücksichtigt werden muss.
Die Richtlinien sehen auch eine Neuerung zur Begutachtung von Antragsteller, die sich im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung befinden, vor. Liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der Weiterversorgung und Betreuung des Antragstellers eine Begutachtung in der stationären Einrichtung erforderlich ist, hat der MDK die Begutachtung innerhalb einer Woche durchzuführen. Soll der Antragsteller ambulant gepflegt werden, genügt es zunächst, dass der Gutachter nur die Aussage zum Vorliegen der von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI trifft. Die abschließende Begutachtung zur konkreten Einstufung ist dann unverzüglich nach Entlassung aus dem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung im häuslichen Umfeld nachzuholen.