zusätzl. Betreuungs- und Entlastungsleistungen SGB XI
Menschen, deren Alltagskompetenz z. B. aufgrund von psychischen Erkrankungen, in erheblichem Maße eingeschränkt ist, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
Ab 2017 besteht der Anspruch ab Pflegegrad 1.
Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Aufwendungen ab 01.01.2017 mit bis zu 125 Euro monatlich
Eine Barauszahlung dieser Leistung, wie beim Pflegegeld der Pflegegrade ist nicht möglich.
Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45a Abs. 4 SGB XI und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags (125 Euro) nach § 45b SGB XI erfolgen unabhängig voneinander, d.h. der Pflegebedürftige kann wählen, aus welchem "Topf" er diese Leistung finanzieren möchte
Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege).
Der Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen und Sie müssen nicht mit den Kosten in Vorleistung gehen.
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