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Verhinderungspflege
Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten „Verhinderungspflege” (Ersatzpflege) ein.
Werden die Pflegeleistungen der Verhinderungspflege z.B. durch einen amb. Pflegedienst erbracht, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten bis maximal 1.685,00 € im Kalenderjahr.
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