persönlich bei Ihnen zuhause, direkte Abrechnung mit der Pflegekasse.
Einfach ausfüllen – wir melden uns zeitnah zur Terminabstimmung für den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Was passiert beim Besuch?
Der Beratungsbesuch ist persönlich, ruhig und klar strukturiert. So läuft er in der Regel ab:
kompakt und gut verständlich.
Der Beratungsbesuch unterstützt pflegebedürftige Menschen und pflegende Angehörige fachlich im häuslichen Alltag. Er hilft, die Versorgung zu sichern, Entlastungsmöglichkeiten zu erkennen und die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld zu erfüllen.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 und Bezug von Pflegegeld ist der Beratungsbesuch seit 01.01.2026 grundsätzlich halbjährlich verpflichtend. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch weiterhin vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Bei Pflegegrad 1 besteht ein freiwilliger Anspruch auf eine halbjährliche Beratung.
Nein. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird von der Pflegekasse übernommen. Für Pflegebedürftige entstehen dabei in der Regel keine eigenen Kosten.
Wird ein verpflichtender Beratungsbesuch nicht rechtzeitig durchgeführt oder nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im weiteren Verlauf entziehen, bis der Nachweis wieder vorliegt.
Der Beratungsbesuch wird durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle durchgeführt. Entscheidend ist, dass die Stelle zur Durchführung nach § 37 Abs. 3 SGB XI berechtigt ist und der Nachweis gegenüber der Pflegekasse korrekt erfolgt.
In der Regel findet der Beratungsbesuch im häuslichen Umfeld statt, weil dort die konkrete Pflegesituation am besten eingeschätzt werden kann. Je nach rechtlichem Rahmen und Kassenregelung können ergänzend auch digitale Formate möglich sein. Maßgeblich bleibt, dass die Beratung den gesetzlichen Anforderungen genügt.