Leistungsrahmen ab 01.07.2025 (PUEG)
- Ab Pflegegrad 2 – keine Vorpflegezeit erforderlich
- Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
Wir springen ein – wenn Sie mal verhindert sind.
Wenn Ihre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist — etwa durch Krankheit oder Urlaub — besteht Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Wir sichern die Versorgung verlässlich im häuslichen Umfeld und sorgen für Kontinuität im Alltag.
Grundlage: § 42a SGB XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), gültig ab 01.07.2025.
Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an. Bei kurzfristigem Bedarf prüfen wir umgehend die Versorgung.
Sprechen Sie uns an – wir klären alles Weitere für Sie.
Sprechen Sie uns an – wir klären alles Weitere für Sie.
Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson
Der Antrag wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Wir unterstützen Sie gern bei den Formalitäten.
Verhinderungspflege ersetzt die häusliche Pflegeperson zuhause, Kurzzeitpflege findet in einer stationären Einrichtung statt. Das gemeinsame Entlastungsbudget von bis zu 3.539 € können Sie flexibel für beides einsetzen – je nachdem, was in Ihrer Situation passt.
Nein. Sie können die Tage einzeln, wochenweise oder am Stück nutzen – ganz nach Bedarf, zum Beispiel für einzelne Arzttermine, einen Kurzurlaub oder eine längere Auszeit.
Ihr Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt – Sie verlieren es also nicht vollständig, auch wenn wir vorübergehend einspringen.
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