Wir springen ein – zuverlässig und ohne lange Vorlaufzeit.
Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson
Wenn Ihre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist — etwa durch Krankheit oder Urlaub — besteht Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.
Wir sichern die Versorgung verlässlich im häuslichen Umfeld und sorgen für Kontinuität im Alltag.
Grundlage: § 42a SGB XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), gültig ab 01.07.2025.
Häufige Fragen
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Wir unterstützen Sie bei den Formalitäten und rechnen die Leistungen direkt ab.
Wie kurzfristig ist die Unterstützung möglich?
Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an. Bei kurzfristigem Bedarf prüfen wir umgehend die Versorgung.
Welche Leistungen werden erbracht?
Je nach Bedarf übernehmen wir pflegerische Unterstützung im Alltag sowie verordnete Behandlungspflege durch examinierte Pflegefachkräfte.
Auf einen Blick
Qualitätsprüfung nach § 114 Abs. 1 SGB XI – 10 Jahre durchgehend Bestnote 1,0.