Verhinderungspflege nach SGB XI

Verhinderungspflege
wenn Ihre Pflegeperson ausfällt.

Wir springen ein – zuverlässig und ohne lange Vorlaufzeit.

Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson

Wenn Ihre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist — etwa durch Krankheit oder Urlaub — besteht Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.

Wir sichern die Versorgung verlässlich im häuslichen Umfeld und sorgen für Kontinuität im Alltag.

Leistungsrahmen ab 01.07.2025 (PUEG)

Ab Pflegegrad 2 – keine Vorpflegezeit erforderlich
Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
Gemeinsames Entlastungsbudget: bis zu 3.539 € jährlich
Flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzbar
Pflegegeld wird hälftig weitergezahlt

Grundlage: § 42a SGB XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), gültig ab 01.07.2025.

Häufige Fragen

Was Sie wissen sollten

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Wir unterstützen Sie bei den Formalitäten und rechnen die Leistungen direkt ab.

Wie kurzfristig ist die Unterstützung möglich?

Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an. Bei kurzfristigem Bedarf prüfen wir umgehend die Versorgung.

Welche Leistungen werden erbracht?

Je nach Bedarf übernehmen wir pflegerische Unterstützung im Alltag sowie verordnete Behandlungspflege durch examinierte Pflegefachkräfte.

Auf einen Blick

Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2
Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich
Bis zu 56 Tage pro Jahr nutzbar
Gemeinsames Budget mit Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 € jährlich
Frei zwischen beiden Leistungen einsetzbar
Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter

Sprechen Sie uns an – wir klären alles Weitere für Sie.

Jetzt anfragen 0331 967 88 70
Geprüfte Qualität

Qualitätsprüfung nach § 114 Abs. 1 SGB XI – 10 Jahre durchgehend Bestnote 1,0.

Weitere Leistungen

→ Häusliche Krankenpflege → Betreuungsleistungen → Pflegeberatung §37.3